Rechtliche Hinweise zur Einbettung von Fremdmaterial in einer Lehrveranstaltung

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Um welche Situationen geht es?

Texte / Videos / Fotos / Zeichnungen / Schaubilder / Musik, welche von einer anderen Person stammen bzw. andere Personen zeigen, sollen als Lehrmaterialien verwendet werden.

Was ist das Problem?

An Fremdmaterial können Rechte anderer bestehen. Das betrifft Urheberrechte, sofern das Material als urheberrechtliches Werk geschützt ist, sowie Persönlichkeitsrechte von Personen, die auf Videos oder Fotos aufgenommen wurden.

Woran können Urheberrechte anderer bestehen?

Prinzipiell an jeglichem Lehrmaterial, unabhängig vom Medium. Geschützt sind also auch Zeichnungen, Bilder, Fotos, Musik, Texte etc. Entscheidend ist, ob das Material in einer kreativen Leistung (auch wenn das Level an Kreativität sehr gering ist) seinen Ursprung hat.

Was kann ich unbedenklich verwenden?

  • Ideen oder Konzepte.
  • selbst hergestellte Bilder (bei Fotos von Personen beachte deren Rechte, siehe unten) oder Texte etc.
  • Allgemeinwissen bzw. naturwissenschaftliches Wissen, wie bspw. Formeln, Periodensystem o.ä. darf man verwenden. Aufpassen sollte man jedoch bei besonderen Darstellungsvarianten, bspw. Schaubildern, welche Wissen auf eine andere, neue, kreative Art vermitteln. An der bildlichen Darstellung bestehen Urheberrechte.

Bei welchem Material sollte ich wachsam sein?

Urheberrechtlich geschützt sein können auch alltägliche Werke, wie z.B. Plakate oder Flyer. Ebenso geschützt sind Pläne, Karten, Skizzen sowie Tabellen. Es gibt außerdem keinen Grundsatz, dass Material frei verwendbar ist, nur weil es im Internet steht. Der Urheber muss des Weiteren nicht unter sein Werk schreiben, unter welchen Bedingungen man es verwenden darf. Wenn er es macht, ergibt sich aus den Hinweisen, was erlaubt ist. Wenn er es nicht macht, so gilt der Grundsatz, dass man das Werk nicht verwenden darf. Bei Material, das keine Hinweise enthält, sollte man demnach vorsichtig sein.

Welcher Grundsatz gilt, wenn ich Fremdmaterial in die Lehrveranstaltung einbaue?

Jede Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials ist nur mit der Erlaubnis des Urhebers zulässig.

Könnte ich bspw. ein Schaubild abzeichnen / abpausen, anstatt es zu kopieren?

Auch das würde eine Verletzung des Urheberrechts bedeuten. Die Art und Weise der Darstellung ist geschützt.

Gibt es keine Ausnahmen?

Doch, die gibt es. Jedoch müssen die spezifischen Voraussetzungen der Ausnahmen vorliegen. Als Ausnahmen in Bezug auf urheberrechtlich geschütztes Material gelten:

  • Werke, deren Urheber länger als 70 Jahre tot sind.
  • Staatliche Gesetze / Verordnungen / Richtlinien / Urteile dürfen frei verwendet werden.
  • Das Material wurde vom Urheber der Allgemeinheit zur freien Verfügung gestellt (oft erkennbar an einer CC-Lizenz ).
  • Gebäude / Denkmäler / Statuen u.ä. dürfen von außen fotografiert werden (Panoramafreiheit).
  • Werke können als Zitat eingebaut werden.
  • 15% eines Werkes können zu Lehrzwecken genutzt werden.

Wann ist der Urheber länger als 70 Jahre tot?

Urheber ist derjenige, der das Material erstellt hat. Das gilt für alle Arten von Material (auch Texte / Videos etc.). Bspw. bei einem Foto ist der Fotograf der Urheber (nicht der/die Abgebildete). Bei mehreren Urhebern werden die 70 Jahre ab dem Tod des Letztverstorbenen gezählt. Bei Fotos ohne besondere kreative Leistung (Schnappschüsse) gilt eine Dauer von 50 Jahren.

Was ist ein Zitat?

Auch Bilder / Videos / Musik können als Zitat verwendet werden. Aber nur, wenn die Aussagen ohne das direkte Zeigen bzw. Vorspielen nicht verständlich sind (ein bloßes Anschaulichmachen, Abwechslung oder Buntmachen genügen diesem Zweck nicht). Beispiele dafür sind Aussagen, die sich direkt auf einen zitierten Text beziehen und ohne diesen nicht verständlich wäre oder eine Erläuterung, die ohne das dazugehörige Bild keinen Sinn ergibt. Prinzipiell gilt: Zitate sind so kurz wie möglich zu halten und die Quelle ist immer anzugeben.

Was ist bei der 15%-Regel zu beachten?

Es dürfen bis zu 15% eines Werkes für Lehrzwecke an der Hochschule verwendet werden (kopieren, teilen u.a.), sofern das Material in einer Lehrveranstaltung auf einer internen Plattform geteilt wird (stud.ip; Ilias). Eine Veröffentlichung auf der Internetseite oder youtube ist nicht zulässig. Bei der Berechnung der 15% werden bei Büchern auch Inhaltsverzeichnis u.ä. mitgezählt, bei Filmen der Abspann. Eine unzulässige Umgehung wäre es, das Werk in Einzelteilen von unter 15% stückweise zu teilen. Einzelne Fachaufsätze und Werke geringen Umfangs dürfen verwendet werden (geringer Umfang: Texte 25 Seiten; Video 5min).

Wie ist das mit selbst gemachten Video- oder Fotoaufnahmen von Personen?

Prinzipiell kann jede Person selbst entscheiden, ob sie in Videos oder auf Fotos abgebildet werden möchte. Daher benötigt man für Aufnahmen von bspw. Konferenzen, Tagungen, Lehrveranstaltungen oder Straßenaufnahmen die Erlaubnis der Abgebildeten, um sie in der Lehrveranstaltung zeigen zu können.

Gibt es davon Ausnahmen?

Ja, auch diesbezüglich gibt es Ausnahmen. Diese sind:

  • berühmte Personen,
  • Aufnahmen großer Menschenmengen (bspw. Demonstrationen) sowie
  • Personen, die bei einer Landschaftsaufnahme im Hintergrund sichtbar sind (Beiwerk zur Landschaft)
  • Abgebildete Person hat die Verwendung erlaubt.
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